§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Ursprung und Zweck

§ 3 Verbandszugehörigkeit

§ 4 Gliederung

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Dienstgrade, Orden und Ehrenzeichen, Schützenanzug

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

§ 9 Austritt

§ 10 Ausschluss

§ 11 Beiträge

§ 12 Ehrengildenführer und Ehrenmitgliedschaft

§ 13 Organe, gesetzlicher Vertreter

§ 14 Gildenversammlung

§ 15 Außerordentliche Gildenversammlung

§ 16 Gildenvorstand

§ 17 Kassengeschäfte

§ 18 Kassenprüfer

§ 19 Schützenfest, Königs/-innen Bewerber/-innen und deren König/-in

§ 20 Haftungsausschluss

§ 21 Wegfall der Gemeinnützigkeit oder Auflösung/ Aufhebung der BSG

§ 22 Auslegung

§ 23 Datenschutz

§ 24 Beschlussdatum

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Bürgerschützengilde des Stadtteils Recklinghausen-Suderwich führt den Namen: Bürgerschützengilde Suderwich 1860 e.V. – nachstehend kurz als „BSG“ bezeichnet.
  2. Die BSG hat ihren Sitz in Recklinghausen-Suderwich. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen unter der Nr. VR 643 eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Gerichtsstand ist Recklinghausen.
  5. Die Gildenfarbe ist grün – weiß.

§ 2 Ursprung und Zweck

  1. Die BSG sieht ihren Ursprung in dem Zusammenschluss der Bürger und Bauern der – bis 1926 freien – Landgemeinde Suderwich zum bewaffneten Schutz ihres Lebens und Eigentums vor plün-dernden Söldnern im Mittelalter und während des 30-jährigen Krieges.
  2. Die BSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung traditionellen Brauchtums, der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des Schießsports.
  3. Die BSG ist selbstlos tätig sowie konfessionell und parteipolitisch neutral. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gilde. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BSG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die bei Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehenden notwendigen und nachgewiesenen Auslagen werden ersetzt.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

  1. Die Gilde ist Mitglied im Westfälischen Schützenbund (WSB) und im Kreissportbund Recklinghausen. Die Gilde erkennt deren Satzungen, Ordnungen und Richtlinien an.
  2. Der Austritt kann nur durch die Gildenversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

§ 4 Gliederung

  1. Die BSG gliedert sich nicht in Kompanien. Die Errichtung einer Jugendabteilung und einer Schießsportabteilung ist anzustreben.
  2. Außerdem besteht eine aus mindestens fünf Personen starke Fahnengruppe, die für die Gildenfahne und die Gildenstandarte verantwortlich ist.
  3. Weiterhin können Damenschießgruppen gebildet werden.
  4. Hinsichtlich der Jugendabteilung regelt die Jugendordnung das Nähere.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann der BSG als Mitglied beitreten. Mit der Anmeldung ist die Satzung anerkannt.
  2. Die Beitrittserklärung kann auf eine Damenschießgruppe begrenzt werden mit der Folge, dass sich die satzungsgemäßen Rechte auf deren Veranstaltungen beschränken.
  3. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören zusätzlich der Jugendabteilung an.
  4. Der Antrag zur Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  5. In der Gildenversammlung werden die im abgelaufenen Geschäftsjahr aufgenommenen Mitglieder namentlich genannt.
  6. Auf Anforderung ist jedem Mitglied eine Satzung auszuhändigen.
  7. Die Teilnahme an den Veranstaltungen der BSG ist allen Mitgliedern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung gestattet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung die gleichen Rechte und Pflichten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird.
  2. Die Mitglieder besitzen uneinschränkbares einfaches Stimmrecht. Jugendliche Mitglieder haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht in den Gildenversammlungen.
  3. Die Mitgliedschaftsrechte sind persönlich auszuüben.
  4. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann zu allen Ämtern gewählt werden, soweit in der Satzung für einzelne Funktionen nichts Anderes bestimmt ist.
  5. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechts-geschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der BSG betrifft.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für das Ansehen der Gilde einzutreten und sich gegenüber jedem anderen Mitglied so zu verhalten, dass die Kameradschaft und die gegenseitige Achtung gestärkt werden.

§ 7 Dienstgrade, Orden und Ehrenzeichen, Schützenanzug

  1. Dienstgrade werden nicht verliehen.
  2. Orden und Ehrenzeichen werden mit Ausnahme der Schießauszeichnungen, der Königskette und der Königs-Ehrenplakette nicht verliehen.
  3. Auszeichnungen vom Westfälischen Schützenbund, Deutschen Schützenbund oder Landessport bund können getragen werden.
  4. Als einheitlicher Schützenanzug gilt
  5. für männliche Mitgliederein schwarzer Anzug mit grünem Revers mit silberfarbenen – Majestäten mit goldfarbenen – Kordeln. Die gleichfarbenen Eichenblättern liegen auf dem Revers. Schützenemblem (am linken Oberärmel zu tragen), Weißes Hemd, Schützenkrawatte und Schützenhut; der Schützenkönig sowie die Ex-Majestäten und der Gildenführer tragen an ihren Hüten einen Federbusch, der Kammerherr einen Federbüschel.
  1. für weibliche Mitglieder eine schwarze Jacke mit grünem Revers mit silberfarbenen – Exköniginnen mit goldfarbenen – Kordeln. Die gleichfarbenen Eichenblätter liegen auf dem Revers. Eine schwarzer Hose und weißer Bluse, Schützenkrawatte, keine Kopfbedeckung.
  1. Über eventuell zweckmäßige Abweichungen entscheidet der Gildenvorstand im Einzelfall.

8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte an die BSG und an das Vermögen der BSG,  die durch die Mitgliedschaft entstanden sind. Ausgeschiedene Mitglieder oder Erben von verstorbenen Mitgliedern haften jedoch weiterhin für alle Verbindlichkeiten gegenüber der BSG aus der Zeit vor dem Ende der Mitgliedschaft.

§ 9 Austritt

Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres wirksam erklärt werden.

§ 10 Ausschluss

  1. Der Ausschluss aus der BSG kann
  2. a) bei pflichtwidrigem Verhalten gegen die Satzung,
  3. b) bei rechtskräftiger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
  4. c) bei sechsmonatigem Rückstand in der Bezahlung des Beitrages oder Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber der BSG, wenn das Mitglied trotz einer schriftlichen Mahnung durch den Vorstand seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt und auf den zulässigen Ausschluss hingewiesen worden ist oder
  5. d) bei Verhalten, das dem Ansehen der BSG in der Öffentlichkeit schadet, ausgesprochen werden
  6. Über den Ausschluss entscheidet in Fällen des Abs.1.Buchstabe b) und c) der Gildenvorstand, in de Fällen a) und d) die Gildenversammlung. Die Beschlüsse sind durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen.

Von dem Zeitpunkt an, von dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ist es vom Gildenleben ausgeschlossen und von allen Ämtern suspendiert.

§ 11 Beiträge

1.Jedes Mitglied hat den von der Gildenversammlung für das folgende Geschäftsjahr im Voraus festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen.

2.Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld und ist bis zum 30. April für das laufende Jahr zu zahlen. Für die pünktliche Zahlung bleibt jedes Mitglied selbst verantwortlich.

3.Bei Eintritt wird der Jahresbeitrag quartalsweise berechnet. Personen, die jedoch vor einem Schützenfest der BSG beitreten, haben mindestens für einen Zeitraum von 12 Monaten vor dem Schützenfest den festgesetzten Beitrag zu zahlen.

4.Von den Mitgliedern der Schießsportabteilung der Gilde wird zur Deckung der höheren WSB-Beiträge ein zusätzlicher Beitrag erhoben, der an die Gilde abzuführen ist.

6.Von den Mitgliedern der Damenschießgruppen wird als Beitrag nur der zur Deckung des aus der Mitgliedschaft zum WSB resultierenden Betrages erhoben.

§ 12 Ehrengildenführer und Ehrenmitgliedschaft

1.Für die Ernennung zum Ehrengildenführer ist ein Beschluss der Gildenversammlung erforderlich. Mit dieser Auszeichnung kann nur jeweils eine lebende Person bedacht werden. Die Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft ist durch die Gildenversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.

2.Die Ernennung zum Ehrengildenführer oder die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft setzt voraus, ass der Auszuzeichnende sich um den Aufbau, den Bestand und die Erhaltung der BSG besondere Verdienste erworben hat.

3.Aus besonderem Anlass ist die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auch an Nichtmitglieder zulässig.

4.Der Widerruf der Ehrenmitgliedschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 zulässig.

5.Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.

§ 13 Organe, gesetzlicher Vertreter

1.Organe der BSG sind:

a) die Gildenversammlung

b) der Gildenvorstand

c) der geschäftsführende Vorstand

2.Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der BSG obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Je zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich stets der Gildenführer oder der stellvertretende Gildenführer befinden muss, vertreten die Gilde gerichtlich und außergerichtlich.

§ 14 Gildenversammlung

1.Die Gildenversammlung ist das oberste Organ. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Die Gildenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 v. H. der nch § 6 Abs. 2  stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Gildenversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese Bestimmung ist bei der Einladung zu der Gildenversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

2.Die Gildenversammlung soll alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird durch den Gildenvorstand einberufen. Der Termin und die Tagesordnung sind jedem Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Außerdem soll der Termin in der Lokalpresse veröffentlicht werden.

3.Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Gildenversammlung sind:

a) Verlesen des Protokolls der letzten Gildenversammlung und Genehmigung

b) Jahresbericht des Gildenvorstandes

c) der Kassen- und Kassenprüfungsbericht

d) Mitgliedsbeitrag für das folgende Geschäftsjahr

e) die Wahl des Versammlungsleiters

f) die Entlastung des Vorstandes

g) die Neuwahl des Gildenvorstandes ( vergl. jedoch § 17 )

h) die Neuwahl der Kassenprüfer

i) Anträge

j) Verschiedenes

Die Gildenversammlung beschließt des Weiteren über die grundlegenden Aufgaben und Ziele der BSG, ihre Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Gildenarbeit.

4.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

5.Anträge zur Gildenversammlung sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Gildenversammlung beim Geschäftsführer abgegeben worden sein. Eine verbindliche Beschlussfassung über diese Anträge ist nicht zulässig.

6.Über jede Gildenversammlung ist vom Schriftführer – bei seiner Verhinderung von einem durch die Gildenversammlung zu bestellenden Protokollführer – eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Gildenführer und vom Schrift- bzw. Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich niederzulegen. Die Niederschrift ist in der nächsten Gildenversammlung zu verlesen und von ihr zu genehmigen.

§ 15 Außerordentliche Gildenversammlung

1.Eine außerordentliche Gildenversammlung ist einzuberufen, wenn sie von mindestens 10 v.H. aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes schriftlich beim Gildenführer beantragt wird.

2.Für das Verfahren gilt § 14 entsprechend.

§ 16 Gildenvorstand

  1. Der Gildenvorstand wird von der Gildenversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt.

Der Gildenvorstand  soll aus folgenden Mitgliedern bestehen

  • Gildenführer
  • dem stellv.Gildenführer
  • Geschäftsführer
  • dem stellv.Geschäftsführer
  • Schatzmeister
  • dem stellv.Schatzmeister
  • Schriftführer
  • dem stellv.Schriftführer
  • Leiter der Schießsportabteilung
  • zwei Schießwarte
  • Leiter der Fahnenabteilung
  • Internetbeauftragter
  • zwei Beisitzer (Z.b.V.)
  • Dem Gildenvorstand gehören ohne Wahl durch die Gildenversammlung weiterhin an:

das Königspaar, das Kammerpaar und die Adjutanten

der Ehrengildenführer

der Jugendleiter

Den geschäftsführenden Gildenvorstand bilden:

  • der Gildenführer
  • der stellvertretenden Gildenführer
  • der Geschäftsführer
  • der Schatzmeister
  • der Schriftführer

Der stellvertretende Geschäftsführer und der stellv.Schatzmeister nehmen beratend an den Sitzungen teil.

  1. Im Gildenvorstand (Ziffer 1.1 – 1.13) ist es nicht möglich,  mehrere Ämter in Personalunion auszuüben. Ist ein Kandidat für ein Amt im Sinne des Abs. 1 Ziff. 1.nicht vorhanden oder fällt im Laufe des Geschäftsjahres der Träger eines in Abs. 1 Ziffer 1. bezeichneten Amtes aus, so kann vom Gildenvorstand ein anderes Gildensmitglied hierfür kommissarisch bis zur nächsten Gildenversammlung eingesetzt werden.
  2. Zur Wahl können vom Gildenführer oder von einem sonstigen stimmberechtigten Mitglied nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die persönlich anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Neuwahl durch die gleiche Gildenversammlung. Wiederwahlen sind zulässig. Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gehen für einen Wahlgang mehrere Vorschläge ein, ist in geheimer Form abzustimmen. Gegen das Wahlverfahren und die Wahlergebnisse sind nur innerhalb derselben Gildenversammlung Einsprüche zulässig.
  3. Der Gildenvorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Gildenvermögen.
  4. Der Gildenführer – im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Gildenführer – beruft den Gildenvorstand zu seinen Sitzungen ein und leitet sie. Der Gildenvorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er mindestens alle drei Monate tagen.
  5. Die Einladungen zu den Gildenvorstandssitzungen müssen in der Regel mindestens drei Tage vorher schriftlich erfolgen. Die Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.
  6. Der Gildenvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit offen – soweit nichts anderes bestimmt ist – gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  7. Der Schriftführer – bei seiner Verhinderung der stellvertretender Schriftführer – hat über jede Sitzung des Gildenvorstandes ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Beschlüsse wörtlich niederzulegen sind. Das Protokoll ist vom Gildenführer und vom Schrift- bzw. dem als Protokollführer tätigen stellvertretenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 17 Kassengeschäfte

  1. Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und die Kasse der Gilde zu verwalten.
  2. Einzahlungen nimmt der Schatzmeister gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Auszahlungen dürfen von ihm nur auf Anordnung des Gildenführers bzw. stellvertretenden Gildenführers geleistet werden.
  3. Die Kassenbelege sind vom Gildenführer oder bei Verhinderung vom stellvertretenden Gildenführer gegenzuzeichnen.

§ 18 Kassenprüfer

  1. Die Gildenversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und dem Gildenvorstand nicht angehören. Sie sind nur den Weisungen der Gildenversammlung unterworfen.
  2. Durch Prüfungen haben sie sich über die ordnungsmäßige Buch- und Kassenführung zu unterrichten und hierüber der Gildenversammlung einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten.
  3. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege, Buchungen und des Kassenbestandes erstrecken. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Gildenvorstand genehmigten Ausgaben unterliegen nicht ihrer Kontrolle.

§ 19 Schützenfest, König / Königin, Kaiser / Kaiserin

  1. Über die Durchführung eines Schützenfestes entscheidet die Gildenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Organisation des Schützenfestes liegt in den Händen des Gildenvorstandes, der zur Ausrichtung geeignete Mitglieder zur Mitarbeit ersuchen kann.
  3. Das Schützenfest wird von der BSG finanziell getragen. Dem nach Abs. 1 erforderlichen Beschluss ist ein Finanzierungsplan zugrunde zu legen, von dem der Gildenvorstand nur abweichen soll, wenn hierdurch eine erhebliche Überschreitung der Gesamtausgaben nicht eintritt.
  4. Jeder Bewerber oder jede Bewerberin um die Königswürde muss mindestens ein Jahr der Gilde der Gilde angehören und vor dem Beginn des Schießens dem Gildenvorstand eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass er die verbindliche Zusage einer Königin oder eines Königs hat.
  5. Schützenkönig bzw. Schützenkönigin ist der Bewerber oder die Bewerberin, der / die den Rest des Vogels abschießt. Ein König/ Eine Königin wird – wenn er / sie nochmals den Rest des Vogels abschießt – Kaiser / Kaiserin.
  6. Königin / König kann nur ein Mitglied oder der /die Lebensgefährte /in eines Mitgliedes werden.
  7. Der König / die Königin ernennt seine / ihre Adjutanten / -innen und die Throndamen.
  8. Zum Hofstaat anlässlich eines Schützenfestes gehört der Gildenvorstand mit seinen Lebenspartnern /-innen.
  9. Nach der Inthronisation des neuen Königs / der neuen Königin erhält der alte König / die Königin eine Ehrenplakette mit den Daten seiner / ihrer Regierungszeit. Der scheidenden Königin /dem scheidenden König wird ein Erinnerungsgeschenk übergeben.
  10. Die Leitung des Königsschießens obliegt dem Leiter der Schießsportabteilung. Er wird hierbei von den Schießwarten unterstützt.
  11. Über die Durchführung eines Kinderschützenfestes entscheidet der Gildenvorstand.
  12. Über Abweichungen entscheidet der Gildenvorstand bei gegebenem Anlass.

§ 20 Haftungsausschluss

Die Bürgerschützengilde haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Durchführung von Gildenveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

§ 21 Wegfall der Gemeinnützigkeit und Auflösung der BSG

  1. Die BSG wird aufgelöst, wenn eine ausdrückliche zu diesem Zweck einberufene Gildenversammlung die Auflösung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der BSG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das ganze Vermögen der BSB an den Förderverein Sportzentrum Recklinghausen-Suderwich e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Auslegung

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Satzung in ihrem übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung muss durch eine solche ersetzt werden, die ihr in gesetzlich zulässiger Weise sinngemäß am nächsten kommt. Diese Regelung ist insbesondere auf die gesetzlich vorgegebene Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes für Männer und Frauen anzuwenden.

§ 23 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes  (BDSG) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
  3. a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

4.  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst dem Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugten zu anderen als           dem jeweilige Aufgabenerfüller gehörendem Zweck zu verarbeiten. Bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 24 Beschlussdatum

Diese Satzung wurde von der Gildenversammlung am 12. März 2016 beschlossen.

Sie ersetzt die am 14.März 1992 beschlossene Satzung einschließlich späterer Änderungen.